Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
| Abschnitt 4 - Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern (§§ 15 - 18) |
1Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 29 Euro je Stunde beträgt. 2Die Entschädigung beträgt bis zu 55 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. 3Sie beträgt bis zu 73 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 | |
| 01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
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Rechtsprechung zu § 18 JVEG
37 Entscheidungen zu § 18 JVEG in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2023 - L 4 BA 24/20
Beschäftigung - Versicherungspflicht - Verein - Berufsverband - ...
- OLG Celle, 18.11.2025 - 2 Ws 277/25
Verwerfung der Beschwerde des ehrenamtlichen Richters; Zur Anordnung des ...
- OLG Frankfurt, 19.04.2018 - 2 Ws 14/18
Entschädigungsanspruch von Schöffen bei Teilzeittätigkeit
- BFH, 31.01.2017 - IX R 10/16
Besteuerung von Entschädigungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
Qualifizierung von Entschädigungen aus ehrenamtlicher Richtertätigkeit als ...
- FG Baden-Württemberg, 10.02.2016 - 12 K 1205/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2024 - L 11 AS 75/21
Verdienstausfallentschädigungen als zu berücksichtigendes Einkommen hinsichtlich ...
- LAG Thüringen, 30.10.2025 - 4 Ta 39/25
Ehrenamtliche Richterin - Gleitzeitregelung - Entschädigung nach § 12 Abs. 1 JVEG ...
- KG, 12.12.2011 - 1 Ws 121/10
Entschädigung von Schöffen: Bemessung der Entschädigung für den Verdienstausfall
- OLG Celle, 10.08.2015 - 2 Ws 131/15
Gewährung einer erhöhten Entschädigung für den Verdienstausfall eines ...
- FG Hessen, 29.01.2025 - 1 K 13/22
Umsatzsteuerpflichtigkeit der von einer Rechtsanwältin für einen Landkreis bzw. ...
Querverweise
Auf § 18 JVEG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
- Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
- § 15 (Grundsatz der Entschädigung)