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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVEG (https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVEG
__paste_bez__ __paste_norm__ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JVEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4b
Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)23.07.2013BGBl. I S. 2586
01.04.2005Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837

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