Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4c) |
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
Rechtsprechung zu § 4c JVEG
5 Entscheidungen zu § 4c JVEG in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.01.2020 - L 6 KR 51/19
Sachverständigenvergütung nach JVEG
- OLG Brandenburg, 07.03.2023 - 10 W 3/23
Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger; Erhöhter Stundensatz des ...
- OLG Düsseldorf, 16.06.2016 - 10 W 89/16
Rückforderung überzahlter Sachverständigenvergütung
- LSG Bayern, 08.06.2015 - L 15 SF 255/14
Kürzung der Vergütung eines Gutachters bei erheblicher Überschreitung des ...
- LG Düsseldorf, 25.04.2016 - 9 O 163/12
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