Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 675c - 675e) |
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.
(2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2
1. | sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1, § 675y Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden; | |
2. | darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden. |
(3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis 5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen vereinbaren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 675e BGB
34 Entscheidungen zu § 675e BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 578/22
- OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
Anforderungen an den Nachweis von Obliegenheitsverletzungen des Nutzers einer ...
- OLG Köln, 16.05.2019 - 12 U 258/17
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19
Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines ...
- BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19
- BGH, 12.09.2017 - XI ZR 590/15
Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse
- BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14
Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten
- BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20
Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung ...
- BGH, 19.03.2019 - XI ZR 280/17
Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 10.06.2016 - 11 O 3478/14
Anspruch auf Stornierung einer Belastungsbuchung nach Ausführung eines ...
- OLG München, 13.03.2017 - 19 U 2997/16
Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrages und Rückbuchung
- LG München II, 10.06.2016 - 11 O 3478/14
Querverweise
Auf § 675e BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)