Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
| Unterkapitel 2 - Ausführung von Zahlungsvorgängen (§§ 675n - 675t) |
(1) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. 2Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. 3Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.
(2) 1Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. 2Im Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten Fälligkeitstag ermöglicht wird.
(3) 1Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. 2Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,
| 1. | ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und | |
| 2. | kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
| 31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 675s BGB
49 Entscheidungen zu § 675s BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.10.2022 - IX ZR 70/21
Rückgewährklage des Sachwalters nach Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Vornahme ...
- BGH, 19.03.2019 - XI ZR 280/17
Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 13.03.2017 - 19 U 2997/16
Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrages und Rückbuchung
- OLG München, 13.03.2017 - 19 U 2997/16
- LG München I, 29.10.2025 - 15 O 15353/23
Rechtsanwaltsgebühren, Erlittene Untersuchungshaft, Streitwertfestsetzung, ...
- AG Berlin-Charlottenburg, 30.09.2026 - 211 C 30/26
- LG Hamburg, 15.12.2023 - 415 HKO 33/23
Pflicht zur Ausführung eines Zahlungsauftrags bei Geldwäscheverdachtsanzeige mit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 05.04.2024 - 13 U 140/23
Rechtliche Unmöglichkeit der Ausführung von Überweisungen nach einer ...
- OLG Hamburg, 05.04.2024 - 13 U 140/23
- BGH, 14.11.2024 - IX ZR 13/24
Insolvenzanfechtung wegen verfrüht gezahlter Bußgelder eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 28.12.2023 - 9 U 103/22
Anspruch eines Insolvenzverwalters aus einer Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung ...
- OLG Braunschweig, 28.12.2023 - 9 U 103/22
- OLG Brandenburg, 19.06.2019 - 4 U 33/18
Bürgschaft für Forderungen aus einer Finanzierungsvereinbarung
§ 675s BGB in Nachschlagewerken
- § 675s BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Girokonto
Überweisung (Zahlungsverkehr)
Querverweise
Auf § 675s BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)