Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
| Unterkapitel 2 - Ausführung von Zahlungsvorgängen (§§ 675n - 675t) |
(1) 1Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. 2Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.
(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto für einen Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann.
(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
| 31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 675r BGB
20 Entscheidungen zu § 675r BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 13.10.2021 - 13 U 560/21
Pfändbarkeit von Guthaben auf einem Girokonto Zahlungseingang auf einem ...
- OLG Nürnberg, 18.11.2024 - 14 U 2275/22
Bank haftet nicht für einen durch Enkeltrick-Betrug entstandenen Vermögenschaden
- BGH, 16.06.2015 - XI ZR 243/13
Zahlungsverkehrsrecht: Wirksamkeit einer Vereinbarung zwischen Zahler und ...
- SG München, 16.03.2017 - S 31 R 502/16
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Rücküberweisungspflicht ist der ...
- OLG Schleswig, 27.01.2012 - 5 U 4/12
Rechtliche Einordnung des Girovertrages; Sorgfaltspflichten der Bank bei ...
- AG Bonn, 11.02.2015 - 109 C 244/14
Widerruf; Anfechtung; Zahlungsauftrag; Anzeige missbräuchlicher Verwendung
- LG Kleve, 02.12.2014 - 4 O 351/13
Überweisung; Kontonummer; Kundenkennung; Zahlungsempfänger; Neuvergabe; ...
- BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14
Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des ...
- OLG Düsseldorf, 05.09.2025 - 22 U 4/25
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 3 O 340/23
Querverweise
Auf § 675r BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)