Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
Unterkapitel 2 - Ausführung von Zahlungsvorgängen (§§ 675n - 675t) |
(1) 1Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. 2Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. 3Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen gelten. 4Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
(2) 1Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. 2Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 675n BGB
26 Entscheidungen zu § 675n BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.03.2019 - XI ZR 280/17
Geltung der Geschäftstagsregelung bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG München II, 10.06.2016 - 11 O 3478/14
Anspruch auf Stornierung einer Belastungsbuchung nach Ausführung eines ...
- OLG München, 13.03.2017 - 19 U 2997/16
Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrages und Rückbuchung
- LG München II, 10.06.2016 - 11 O 3478/14
- BGH, 17.10.2017 - XI ZR 419/15
Pfändungsschutzkonto: Barabhebung an einem Samstag am Monatsende an einem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Detmold, 16.02.2015 - 8 C 450/14
Abstellen auf den Tag der Buchung hinsichtlich Auszahlung eines Betrags an den ...
- LG Detmold, 12.08.2015 - 10 S 59/15
Pfändungsschutzkonto - Verfügung - Monatsende - eigener Geldautomat der ...
- AG Detmold, 16.02.2015 - 8 C 450/14
- BGH, 25.11.2015 - IV ZR 169/14
Verzugsschaden: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei Mandatierung des ...
- OLG Dresden, 13.10.2021 - 13 U 560/21
Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung von auf einem ...
- OLG Frankfurt, 22.11.2012 - 22 U 66/11
Auslegung eines Vergleichs im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit von Ratenzahlungen
- LG Berlin, 03.03.2017 - 63 S 254/16
Kündigung wegen Zahlungsverzugs
§ 675n BGB in Nachschlagewerken
- § 675n BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überweisung (Zahlungsverkehr)
Querverweise
Auf § 675n BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 248 (Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)