Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
Unterkapitel 2 - Ausführung von Zahlungsvorgängen (§§ 675n - 675t) |
(1) 1Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. 2In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. 3Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. 4Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags berechtigterweise ablehnt.
(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 675o BGB
57 Entscheidungen zu § 675o BGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 6/24
Embargo-VO- Zur Verweigerung der Ausführung von Zahlungsaufträgen
- BGH, 12.09.2017 - XI ZR 590/15
Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse
- OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22
Erfolgreiche Klage gegen Online-Casino auf Rückzahlung von 60.595,95 EUR
- BSG, 20.02.2019 - GS 1/18
Sozialgerichtliches Verfahren - Rentenzahlung nach dem Tod des Berechtigten - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut auf ...
- BSG, 26.09.2019 - B 5 R 4/19 R
- BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11
Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LG Leipzig, 06.12.2010 - 8 O 1140/10
Eine Benachrichtigungsgebühr bei gescheitertem Lastschrifteinzug ist rechtswidrig ...
- OLG Dresden, 26.05.2011 - 8 U 1989/10
Entgeltforderung für die Benachrichtigung über die Ablehnung der Einlösung einer ...
- LG Leipzig, 06.12.2010 - 8 O 1140/10
- LG Nürnberg-Fürth, 22.10.2020 - 10 O 8632/19
Erfolglose Inanspruchnahme eines als Zahlungsdienstleister für ...
- AG München, 30.11.2018 - 191 C 7921/16
Schadensersatz wegen eines nicht ausgeführten Überweisungsauftrags in die Ukraine
Querverweise
Auf § 675o BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Zahlungsdienstevertrag
- § 675i (Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)