Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
Unterkapitel 1 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto (§§ 675j - 675m) |
(1) 1Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). 2Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. 3Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. 4Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt werden kann.
(2) 1Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). 2Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
nutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente § 675mPflichten des Zahlungs-
dienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
Rechtsprechung zu § 675j BGB
89 Entscheidungen zu § 675j BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 578/22
- AG Kleve, 23.01.2020 - 35 C 360/19
Zahlungsdienstleister, Autorisierung, Anscheinsbeweis
- BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19
Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R
Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht ...
- BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S
- OLG Frankfurt, 10.11.2015 - 3 U 173/14
Unzulässige Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank
- BGH, 13.10.2022 - IX ZR 70/21
Rückgewährklage des Sachwalters nach Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Vornahme ...
- OLG Dresden, 13.10.2022 - 8 U 760/22
Querverweise
Auf § 675j BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Allgemeine Vorschriften
- § 675e (Abweichende Vereinbarungen)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 248 (Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)