Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 12 - Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c) |
| Untertitel 3 - Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c) |
| Kapitel 3 - Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c) |
| Unterkapitel 1 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto (§§ 675j - 675m) |
(1) 1Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. 3Für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.
(2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam, als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.01.2018 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie | 17.07.2017 | |
| 31.10.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 |
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dienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
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Rechtsprechung zu § 675l BGB
117 Entscheidungen zu § 675l BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.04.2026 - 17 U 62/24
Schadenersatz bei unbefugten Geldabhebungen bei abhanden gekommener Debitkarte
- BGH, 28.07.2026 - XI ZR 83/25
Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen
- OLG Bremen, 15.04.2024 - 1 U 47/23
Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Zahlungsdienstleisters bei nicht ...
- LG Itzehoe, 01.03.2024 - 9 S 25/23
Online-Banking: Ansprüche eines Bankkunden hinsichtlich zweier täuschungsbedingt ...
- OLG Oldenburg, 24.04.2025 - 8 U 103/23
Erstattung von Geldbeträgen durch Überweisung vom Girokonto nach einem sog. ...
Zum selben Verfahren:
- LG Oldenburg, 18.07.2023 - 3 O 1427/21
Anspruch eines Bankkunden gegen die Bank auf Erstattung von Überweisungsbeträgen ...
- LG Oldenburg, 18.07.2023 - 3 O 1427/21
- OLG Bremen, 30.08.2024 - 1 U 32/24
Online-Banking aufgrund Täuschung durch vermeintlichen Bankmitarbeiter - ...
- OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
Anforderungen an den Nachweis von Obliegenheitsverletzungen des Nutzers einer ...
- KG, 09.08.2023 - 26 U 129/21
Zulässigkeit der Erhebung von Verwahrentgelt bei Bankkonten und Kosten für die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.02.2025 - XI ZR 161/23
Unwirksamkeit von Klauseln zu Verwahrentgelten ("Negativzinsen") in Verträgen ...
- BGH, 04.02.2025 - XI ZR 161/23
Querverweise
Auf § 675l BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Zahlungsdienstevertrag
- § 675i (Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld)
- Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
- Autorisierung von Zahlungsvorgängen; Zahlungsinstrumente; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
- § 675m (Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten
- Art. 248 (Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Außergerichtliche Schlichtung
- § 14 (Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung)