Kündigungsschutzgesetz
3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a) |
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. 2Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.
(2) 1Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
2Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
(3) 1Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. 2Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrates zu den Entlassungen zu erstatten. 3Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrates nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. 4Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. 5In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. 6Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. 7Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. 8Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.
(3a) 1Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. 2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.
(4) 1Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. 2Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.
(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.11.2004 | Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.11.2004 | |
01.01.2004 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 17 KSchG
2.235 Entscheidungen zu § 17 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 157/22
Das deutsche Massenentlassungsanzeigeverfahren - und die ...
- BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21
Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 8 Sa 1641/21
- BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21
Massenentlassung - Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
G GmbH - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen - ...
- LAG Niedersachsen, 24.02.2021 - 17 Sa 890/20
Keine Unwirksamkeit der Kündigung bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 3 ...
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-134/22
- BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 15/22
Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 12.02.2021 - 1 Ca 5432/20
- LAG Düsseldorf, 13.10.2021 - 12 Sa 279/21
Betriebsbedingte Kündigung durch insolventes Luftfahrtunternehmen; Örtliche ...
Querverweise
Auf § 17 KSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 1 (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 125 (Interessenausgleich und Kündigungsschutz)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Sonderregelungen
- Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Einordnung des Arbeitsförderungsrechts in das Sozialgesetzbuch
- § 430 (Sonstige Entgeltersatzleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 17 KSchG:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Schlußbestimmungen
- § 23 II (Geltungsbereich) (zu §§ 17 ff)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 VII (Mitbestimmung bei Kündigungen) (zu § 17 II)