Kündigungsschutzgesetz
3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a) |
1Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. 2Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. 3Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 4Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.11.2004 | Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.11.2004 | |
01.01.2004 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 21 KSchG
45 Entscheidungen zu § 21 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 451/92
Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz bei Massenentlassung
- BVerwG, 23.06.2010 - 6 P 8.09
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- BAG, 27.01.1955 - 2 AZR 479/54
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- BAG, 21.05.1970 - 2 AZR 294/69
Kündigungsschutz bei Massenentlassungen - Arbeitnehmer bei ...
- BAG, 15.12.1956 - 2 AZR 149/56
Arbeitsverhältnis: Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf Kleinbetriebe
- BAG, 17.05.1962 - 2 AZR 354/60
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- BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 101/82
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- LAG Köln, 01.03.2017 - 11 Sa 34/16
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- BSG, 20.10.1960 - 7 RAr 98/56
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