Kündigungsschutzgesetz

   3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a)   
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§ 21
Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

1Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. 2Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. 3Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 4Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902), in Kraft getreten am 27.11.2004 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.11.2004Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze19.11.2004BGBl. I S. 2902
01.01.2004Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt23.12.2003BGBl. I S. 2848

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