Kündigungsschutzgesetz
| 3. Abschnitt - Anzeigepflichtige Entlassungen (§§ 17 - 22a) |
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2004 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2003 |
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Rechtsprechung zu § 18 KSchG
821 Entscheidungen zu § 18 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.06.2026 - 6 AZR 7/26
Massenentlassung - unschädliche Fehler
- BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 152/22
Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige
Zum selben Verfahren:
- BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22
Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren
- BAG, 01.02.2024 - 2 AS 22/23
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die ...
- BAG, 23.05.2024 - 6 AZR 152/22
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die ...
- BAG, 19.03.2026 - 2 AS 22/23
Massenentlassung - Anzeigeverfahren
- BAG, 01.04.2026 - 6 AZR 157/22
Massenentlassung - Rechtsfolge fehlender Anzeige
- EuGH, 30.10.2025 - C-134/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-134/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG - ...
- BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22
- LAG Hessen, 16.11.2023 - 11 Sa 1519/21
Kündigung eines Arbeinehmers im Rahmen von Massenentlassungen durch ein ...