(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung.
(2) 1Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 |
Rechtsprechung zu § 22 KSchG
39 Entscheidungen zu § 22 KSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 28.12.1956 - 2 AZR 207/56
Arbeitsverhältnis: Anwendbarkeit des KSchG auf den Landbetrieb eines ...
- BAG, 07.03.1996 - 2 AZR 180/95
Betriebsbedingte Kündigung aus Witterungsgründen
- BAG, 27.07.2017 - 2 AZR 476/16
Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte - Auflösung einer ...
- BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 867/15
Kündigung - Beteiligung der Betriebsvertretung
- ArbG Trier, 07.01.2010 - 3 Ca 937/09
Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten bei Beendigung eines ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2012 - 6 Sa 271/12
Veröffentlichung eines Belegschaftsfotos im Internet - Einwilligung - Widerruf ...
- BAG, 29.01.1987 - 2 AZR 109/86
Arbeitsverhältnis: Saisonarbeit, Befristung, Anspruch auf Wiedereinstellung
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.09.2016 - 7 Sa 18/16
Kündigung im Kleinbetrieb
- LAG Düsseldorf, 13.06.2016 - 9 Sa 135/16
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Auflösung einer Dienstelle ...