Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Dritter Abschnitt - Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen (§§ 26 - 31) |
(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.
(2) 1Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. 2Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. 3Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.04.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 |
bedürftigen Anlagen § 29Kontinuierliche Messungen § 29aAnordnung sicherheits-
technischer Prüfungen § 29bBekanntgabe von Stellen und Sachverständigen § 30Kosten der Messungen und sicherheits-
technischen Prüfungen § 31Auskunftspflichten des Betreibers
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 29b BImSchG
77 Entscheidungen zu § 29b BImSchG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 25.02.2025 - 22 A 23.40005
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen
- VGH Bayern, 05.03.2026 - 22 A 24.40047
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf Windenergieanlagen, Nachbarklage ...
- VG Karlsruhe, 07.11.2022 - 2 K 5124/20
Klage eines Anwohners der Herrenstrietsiedlung in Pforzheim auf besseren ...
- OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2026 - 5 LA 67/23
Anforderungen an die Gründe eines Urteils; Heranziehung der Anlage 5 der ...
- VG Trier, 10.05.2022 - 9 K 2797/21
Hallschlag: Änderungsgenehmigung der Aufbereitungsanlage für Grillkoks und ...
- VG Berlin, 31.01.2017 - 4 L 1113.16
Kein erlaubnisfreier "Probebetrieb" einer Gaststätte
- VG Ansbach, 02.12.2015 - AN 11 K 14.01927
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
- VG Bayreuth, 18.12.2014 - B 2 K 14.238
Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf ...
- VG Bayreuth, 18.12.2014 - B 2 K 14.299
Genehmigung von Windkraftanlagen; Lärmimmissionen; Schattenwurf; optisch ...
- BVerwG, 06.06.2024 - 7 VR 7.24
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den ...
Querverweise
Auf § 29b BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 29a (Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen)