Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25a) |
(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.
(1a) 1Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. 2Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. 3Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber
| 1. | die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder | |
| 2. | eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert. |
(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30.11.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.12.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates | 30.11.2016 |
bedürftiger Anlagen § 23Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 23aAnzeigeverfahren für nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind § 23bStörfallrechtliches Genehmigungs-
verfahren § 23cBetriebsplan-
zulassung nach dem Bundesberggesetz § 24Anordnungen im Einzelfall § 25Untersagung § 25aStilllegung und Beseitigung nicht genehmigungs-
bedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
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Rechtsprechung zu § 25 BImSchG
196 Entscheidungen zu § 25 BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 18.08.2026 - 7 KS 34/22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2026 - 8 A 134/25
Wärmepumpe; Luftwärmepumpe; Geräusche; Lärm; schädliche Umwelteinwirkungen; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 19.08.2024 - 10 S 232/24
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Anspruch des Nachbarn auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen ...
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Lärmbelastung des Nachbarn durch ein Feuerwehrgerätehaus
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529
Prüfung Zumutbarkeitsschwelle bei angezeigter Lärmbelästigung
- VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2025 - 3 LB 209/20
Befestigung einer durch einen Gewerbebetrieb bislang unbefestigt genutzten ...
Querverweise
Auf § 25 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)