Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
| Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25a) |
1Die §§ 23a und 23b Absatz 1, 3 und 4 gelten nicht für die störfallrelevante Errichtung und den Betrieb oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, wenn für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung eine Betriebsplanzulassung nach dem Bundesberggesetz erforderlich ist. 2§ 23b Absatz 2 ist für die in Satz 1 genannten Vorhaben unter den in § 57d des Bundesberggesetzes genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden. 3Die Regelungen, die auf Grundlage des § 23b Absatz 5 durch Rechtsverordnung getroffen werden, gelten für die in Satz 1 genannten Vorhaben, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30.11.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.12.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates | 30.11.2016 |
bedürftiger Anlagen § 23Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungs-
bedürftiger Anlagen § 23aAnzeigeverfahren für nicht genehmigungs-
bedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind § 23bStörfallrechtliches Genehmigungs-
verfahren § 23cBetriebsplan-
zulassung nach dem Bundesberggesetz § 24Anordnungen im Einzelfall § 25Untersagung § 25aStilllegung und Beseitigung nicht genehmigungs-
bedürftiger Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind
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