Gesetzgebung
| BGBl. I 2022 S. 1799 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 25.10.2022, Seite 1799
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
- vom 12.10.2022
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 20.08.2025 - 11 A 1887/24
Weltliches Glockengeläut durch kommunale Gemeinde
Die Errichtung und der Betrieb des Glockenturms bedurften keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, weil es sich nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV i.d.F. vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert am 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), nicht um eine genehmigungspflichtige Anlage handelt. - VG Halle, 30.10.2025 - 4 A 276/23
Immissionsschutzrecht
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I, S. 1799), sowie Nr. 8.12.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr.
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