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Baugesetzbuch

   2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191)   
   6. Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179)   
   2. Abschnitt - Städtebauliche Gebote (§§ 175 - 179)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BauGB (https://dejure.org/gesetze/BauGB/__paste_norm__.html)
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§ 178
Pflanzgebot

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

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Rechtsprechung zu § 178 BauGB

32 Entscheidungen zu § 178 BauGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 178 BauGB:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Das Grundstück und seine Bebauung
        § 9 I (Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze)
    Naturschutzgesetz (NatSchG) 
      Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
        Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
          § 33 (Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG))
Was ist das?

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