Baugesetzbuch
2. Kapitel - Besonderes Städtebaurecht (§§ 136 - 191) |
6. Teil - Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote (§§ 172 - 179) |
2. Abschnitt - Städtebauliche Gebote (§§ 175 - 179) |
(1) 1Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Rückbau- oder Entsiegelungsgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffenen erörtern. 2Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchgeführt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen.
(2) 1Die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 setzt voraus, dass die alsbaldige Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist; bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 kann dabei auch ein dringender Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. 2Dies ist unter anderem insbesondere dann der Fall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 zu dulden.
(4) 1Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke. 2Liegen für diese Grundstücke die Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 175 BauGB
55 Entscheidungen zu § 175 BauGB in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 08.07.2021 - Au 5 K 20.2764
Festsetzungen zur Bepflanzung im Bebauungsplan
- VG Gelsenkirchen, 12.03.2024 - 6 K 5527/19
Abbruchgebot/Rückbaugebot
- VGH Bayern, 01.02.2022 - 22 C 21.2470
Unbegründete Beschwerde in einem Verfahren um Rechte aus einem vorvertraglichen ...
- OVG Niedersachsen, 07.09.2023 - 1 LB 18/23
Bebauungsplan; Umwandlungsgenehmigung; Waldumwandlung; Genehmigungsfreiheit einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2022 - 5 S 1259/20
Abwehr des Vorkaufsrechts - Städtebauliche Maßnahme
- OVG Niedersachsen, 15.04.2008 - 1 LA 86/07
Eignung eines Rückbaugebots nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ...
- VGH Bayern, 26.10.2020 - 9 ZB 18.172
Erhaltungssatzung dient rein städtebaulichen Zielen
- VG Gelsenkirchen, 16.04.2020 - 6 L 1938/19
Rückbaugebot Zumutbarkeit Beseitigung Abbruch Abriss Duldung Sofortvollzug ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 12.10.2023 - RO 7 K 20.102
Anordnung eines Baugebots, Erforderlichkeit der Bauleitplanung, Städtebauliche ...
Querverweise
Auf § 175 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Allgemeine Vorschriften
- § 201a (Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt)