Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78)   
   Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78)   
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Textdarstellung

  

§ 76
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

Rechtsprechung zu § 76 LVwVfG

15 Entscheidungen zu § 76 LVwVfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 76 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Zuständigkeit und Verfahren
        Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
          § 93 (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren (zu § 11 WHG))
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