Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil V - Besondere Verfahrensarten (§§ 63 - 78) |
| Abschnitt 2 - Planfeststellungsverfahren (§§ 72 - 78) |
1Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben. 2In dem Aufhebungsbeschluß sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. 3Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstückes zu tragen, es sei denn, daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
verfahren § 73Anhörungsverfahren § 74Planfeststellungs-
beschluß, Plangenehmigung § 75Rechtswirkungen der Planfeststellung § 76Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens § 77Aufhebung des Planfeststellungs-
beschlusses § 78Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
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Rechtsprechung zu § 77 LVwVfG
5 Entscheidungen zu § 77 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.1998 - 5 S 1358/97
Rechte mittelbar Betroffener bei endgültiger Aufgabe des planfestgestellten ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.2018 - 5 S 2117/16
Planfeststellungsbeschluss; Teilwiderruf; FFH-Richtlinie; Natura 2000/FFH-Gebiet; ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.1996 - 5 S 1848/96
Erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG/VGH für eine einstweilige Anordnung zwecks ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.2003 - 5 S 1599/02
Feststellungsklage - Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses - ...
- VG Stuttgart, 21.08.2008 - 2 K 2977/07
Veranlagung von Erbengemeinschaften zu Erschließungs- und Anschlussbeiträgen
Querverweise
Auf § 77 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)