Straßengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
| 4. Abschnitt - Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre (§§ 4 - 26) |
Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen des § 22 von der Auslegung der Pläne nach § 73 Abs. 3 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
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Rechtsprechung zu § 23 StrG
3 Entscheidungen zu § 23 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.1993 - 5 S 1127/92
Werbenutzungsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Plakatanschlagunternehmen: ...
- BGH, 04.05.1973 - V ZR 176/71
Keine Ausübung des Anliegergebrauchs durch Dritte
- VGH Baden-Württemberg, 15.07.1985 - 2 S 2051/83
Werbeanlage - Gebührenpflichtige Sondernutzung
Querverweise
Auf § 23 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
- § 8 (Ortsdurchfahrt)
- Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre
- § 24 (Entschädigung bei Anbaubeschränkungen)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Ordnungswidrigkeiten
- § 54