Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
4. Abschnitt - Anbau an öffentlichen Straßen und Veränderungssperre (§§ 4 - 26) |
Zitiervorschläge
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(1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch
1. | bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder bei Straßeneinmündungen, | |
2. | bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen |
die Sicht behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Kreuzungen von beschränkt öffentlichen Wegen untereinander.
(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß bei Kreuzungen und Einmündungen von Straßen verschiedener Straßengruppen die Entschädigung vom Träger der Straßenbaulast für die höher eingruppierte Straße zu leisten ist.
§ 22Anbaubeschränkungen
§ 23Anbaubeschränkungen bei geplanten Straßen
§ 24Entschädigung bei Anbaubeschränkungen
§ 25Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen
§ 26Veränderungssperre
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Querverweise
Auf § 25 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
- § 8 (Ortsdurchfahrt)
- Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Ordnungswidrigkeiten
- § 54