Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a)   
   2. Abschnitt - Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) (§§ 77 - 80a)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 78a
Bauleitplanung und Überschwemmungsgebiete

(1) 1Die Ausweisung, Änderung oder Ergänzung von Baugebieten, die an eine bestehende Bebauung angrenzen, ist innerhalb des Geltungsbereiches eines Überschwemmungsgebietes nach § 77 Abs. 1 oder eines Überschwemmungskernbereiches nach § 77 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zulässig, wenn

1. keine zumutbaren anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2. kein Verlust an Retentionsflächen erfolgt oder ein umfang- und funktionsgleicher Ausgleich geschaffen wird,
3. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind und
4. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet werden.

2Mit Genehmigung des Flächennutzungsplanes oder Bekanntmachung des Bebauungsplanes treten die Rechtswirkungen von § 77 Abs. 1 und 2 sowie § 78 außer Kraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht für durch Rechtsverordnung ausgewiesene Überschwemmungsgebiete.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.

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