Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98) |
| Abschnitt 3 - Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten (§§ 92 - 98) |
(1) Treffen Anträge auf Zulassung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt.
(2) Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist werden weitere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt.
und Bewilligungs-
verfahren (zu § 11 WHG) § 94Zusammentreffen mehrerer Anträge § 95Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz-
und Überschwemmungs-
gebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren § 96Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz-
und Heilquellenschutz-
gebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG) § 97Heilung von Verfahrens- und Formmängeln § 98Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren
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Rechtsprechung zu § 94 WasserG
2 Entscheidungen zu § 94 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 3 S 192/22
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Regenmischwasser in ein ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.07.2014 - 3 S 1917/13
Investitionen zur Nitratreduzierung im Trinkwasser dienen dem Wohl der ...