Wassergesetz für Baden-Württemberg
Achter Teil - Entschädigung (§ 94) |
(1) Soweit nach diesem Gesetz außerhalb eines Enteignungsverfahrens eine Entschädigung zu leisten ist, gelten § 20 WHG und §§ 7 bis 14 des Landesenteignungsgesetzes entsprechend.
(2) 1Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden Verfügung unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer an Stelle einer Entschädigung verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. 2Läßt sich der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Restes verlangen.
(3) 1Kann auf Grund einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz entschädigungspflichtigen Maßnahme ein Triebwerk seine Wasserkraft nicht mehr im bisherigen Umfang verwerten, so kann ganz oder teilweise Entschädigung durch Lieferung elektrischer Arbeit festgesetzt werden, wenn der Entschädigungspflichtige ein Energieversorgungsunternehmen ist und ihm die Lieferung elektrischer Arbeit wirtschaftlich zumutbar ist. 2Die technischen Einrichtungen für die Entschädigung durch elektrische Arbeit (Leitungsbau, Betriebsumstellung u.ä.) hat der Entschädigungspflichtige auf seine Kosten zu schaffen.
Rechtsprechung zu § 94 WasserG a.F.
Entscheidung zu § 94 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 03.11.2006 - 18 K 1596/06
Duldungspflicht und Entschädigung bei öffentlicher Abwasserleitung.