Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
II. Festsetzungsverjährung (§§ 169 - 171) |
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
2Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
1. | aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und | |
2. | nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden, |
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.06.2017 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) | 23.06.2017 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung | 22.12.2014 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 170 AO
3.224 Entscheidungen zu § 170 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 26.09.2017 - VII R 26/16
Keine nachträgliche Änderung der Stromsteuerfestsetzung bei Versäumung der ...
- BFH, 26.07.2017 - II R 21/16
Beginn der Festsetzungsfrist bei Schenkung mehrerer Gegenstände
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
Schenkungsteuerbescheid vom 01.11.2012
- FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14
- BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19
Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17
Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig
- BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 8.18
Klage eines Grundstückseigentümers gegen die gegen die Erhebung von ...
- BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17
- FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20
Kapitalertragsteuer: Erstattung - Festsetzungsverjährung eines ...
- BFH, 27.04.2022 - II R 17/20
Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 12.12.2019 - 6 K 358/19
Ablauf der Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des ...
- FG Sachsen, 12.12.2019 - 6 K 358/19
- BFH, 14.12.2021 - VIII R 31/19
Zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der ...
§ 170 AO in Nachschlagewerken
- § 170 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Festsetzungsfrist
Querverweise
Auf § 170 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 47 (Erlöschen)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 164 (Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung)
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- I. Gesonderte Feststellungen
- § 181 (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
- § 37c (Mitteilungs- und Abgabepflichten)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)