Abgabenordnung
| Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
| Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren (§§ 155 - 192) |
| 1. Unterabschnitt - Steuerfestsetzung (§§ 155 - 178a) |
| II. Festsetzungsverjährung (§§ 169 - 171) |
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
2Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
| 1. | aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und | |
| 2. | nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden, |
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.06.2017 | Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 01.01.2015 | Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung | 22.12.2014 | |
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 170 AO
3.449 Entscheidungen zu § 170 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 23.06.2026 - VIII R 38/23
Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.11.2025 - I R 8/23
Kapitalertragsteuer, Erstattungsanspruch, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, ...
- FG Köln, 14.12.2022 - 2 K 1923/20
Festsetzungsverjährung des Anspruchs auf Erstattung von Kapitalertragsteuer
- BFH, 27.11.2025 - I R 8/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2026 - 9 B 8.20
Anerkenntnis, Anschlussmöglichkeit, Außenbereich, Bauherrenerklärung, ...
- BFH, 02.09.2026 - X B 3/26
Pflicht zur Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid bleibt trotz ...
- VG Gießen, 02.09.2026 - 2 K 3317/23
- BFH, 27.08.2025 - II R 1/23
Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 24.11.2022 - 3 K 3384/20
Entstehen der Schenkungsteuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung bei ...
- FG Münster, 24.11.2022 - 3 K 3384/20
- VG Gießen, 30.09.2026 - 2 K 2269/22
- BFH, 14.12.2021 - VIII R 31/19
Zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der ...
§ 170 AO in Nachschlagewerken
- § 170 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Festsetzungsfrist
Querverweise
Auf § 170 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 47 (Erlöschen)
- Durchführung der Besteuerung
- Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
- Steuerfestsetzung
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 164 (Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung)
- Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen
- I. Gesonderte Feststellungen
- § 181 (Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)