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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
| Zu den §§ 26a und 26b des Gesetzes (§§ 61 - 63) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (https://dejure.org/gesetze/EStDV/__paste_norm__.html)
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Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.
Vorschrift neugefaßt durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 |
§ 61Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes
§ 62- § 62c (weggefallen)
§ 62dAnwendung des § 10d des Gesetzes bei der Veranlagung von Ehegatten
§ 63(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 61 EStDV
Entscheidung zu § 61 EStDV in unserer Datenbank:
- BFH, 23.02.1968 - VI R 267/67
Behandlung von Aussteueraufwendungen - Eheschluß der Tochter - Anpassungsregelung ...
Querverweise
Auf § 61 EStDV verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Schlussvorschriften
- § 84 (Anwendungsvorschriften)