Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 - 50) |
(1) 1Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. 2Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) 1Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. 2Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 47 FGO
1.349 Entscheidungen zu § 47 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 07.10.2025 - IX R 7/24
Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt
Zum selben Verfahren:
- FG München, 29.02.2024 - 13 K 1318/23
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs für ...
- FG München, 29.02.2024 - 13 K 1318/23
- BFH, 17.09.2025 - X R 11/24
Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO
Zum selben Verfahren:
- BFH - X R 12/24 (anhängig)
Elektronische Übermittlung, Steuerberater, Klagefrist
- FG Niedersachsen, 16.04.2024 - 13 K 114/23
Formwahrende und fristwahrende Einreichung der Klage; Elektronische ...
- FG Niedersachsen, 16.04.2024 - 13 K 115/23
Formwahrende und fristwahrende Einreichung der Klage; Elektronische ...
- FG Niedersachsen, 24.04.2024 - 13 K 114/23
Formwahrende und fristwahrende Einreichung der Klage; Elektronische ...
- BFH - X R 12/24 (anhängig)
- BFH, 19.02.2026 - VI R 17/24
Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim FA
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 - 9 K 9108/23
Anbringen einer Klage in Papierform beim Finanzamt durch einen Steuerberater
- FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2024 - 9 K 9108/23
- BFH, 06.05.2025 - IX R 2/23
Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines ...
Querverweise
Auf § 47 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- XV. Energiepreispauschale
- § 118 (Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren)