Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 - 50) |
(1) 1Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. 2Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) 1Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.
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Rechtsprechung zu § 45 FGO
922 Entscheidungen zu § 45 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 08.04.2026 - V B 8/25
Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland ...
- FG Schleswig-Holstein, 16.07.2026 - 3 K 104/25
Zur Ausübung des Entschließungsermessens im Rahmen des § 152 Abs. 1 AO n.F. Bei ...
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Keine Akteneinsicht in anonyme Anzeigen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 15.07.2025 - IX R 25/24
Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige
- BFH, 15.07.2025 - IX R 25/24
- BFH, 08.11.2016 - I R 1/15
Umwandlung einer Sprungklage durch nachträglichen Einspruch
Zum selben Verfahren:
- FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 241/14
Unzulässigkeit einer Sprungklage nach Übergang zum Einspruch
- FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 241/14
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- FG Schleswig-Holstein, 07.10.2025 - 4 K 151/24
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- FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17
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