Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 - 50) |
(1) 1Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
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Rechtsprechung zu § 46 FGO
1.147 Entscheidungen zu § 46 FGO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 04.06.2018 - 1 BvR 1928/16
Nichtannahmebeschluss: Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Erhebung der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 27.04.2016 - X R 1/15
Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines ...
- BFH, 27.04.2016 - X R 1/15
- FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 ...
- FG Hamburg, 22.02.2019 - 4 K 123/18
Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Verzinsung zu Unrecht ...
- BVerfG, 30.06.2022 - 2 BvR 737/20
- FG Hamburg, 18.05.2026 - 5 K 80/26
Prozesskostenhilfe: Keine Prozesskostenhilfe für eine (noch) unzulässige ...
- FG Niedersachsen, 02.07.2020 - 11 K 339/18
Betriebsausgabenabzug für eine stille Beteiligung
- FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17
Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich ...
- FG Düsseldorf, 22.05.2025 - 11 K 2040/24
Überhöhte Grundsteuer auf Nichtbauland
- FG Schleswig-Holstein, 16.07.2026 - 3 K 104/25
Zur Ausübung des Entschließungsermessens im Rahmen des § 152 Abs. 1 AO n.F. Bei ...
Querverweise
Auf § 46 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 44
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 63
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 138