Finanzgerichtsordnung
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
| Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht (§§ 40 - 50) |
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
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Rechtsprechung zu § 44 FGO
2.069 Entscheidungen zu § 44 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 30.06.2026 - IX R 2/25
Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer ...
- FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 ...
- FG Köln, 30.04.2026 - 7 K 761/24
- FG Münster, 28.08.2026 - 10 K 352/24
Abwärtsverschmelzung: Minderabführung trotz Systemwechsels weiter ...
- BFH, 25.10.2023 - I R 8/18
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35/21 und I R ...
- FG Berlin-Brandenburg, 15.03.2023 - 1 K 1165/16
Nachweisanforderungen für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ...
- BFH, 19.01.2023 - III R 2/22
Keine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit durch Einspruchsentscheidung der ...
- FG München, 19.12.2019 - 8 K 981/17
Steuerneutrale Sachausschüttung durch Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ...
- FG Schleswig-Holstein, 16.07.2026 - 3 K 104/25
Zur Ausübung des Entschließungsermessens im Rahmen des § 152 Abs. 1 AO n.F. Bei ...
- FG Hamburg, 12.06.2020 - 5 K 160/17
Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Erlass einer Forderung aus ausschließlich ...
Querverweise
Auf § 44 FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
- § 46