Gewerbesteuergesetz
Abschnitt VIII - Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen (§ 35b) |
(1) 1Der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. 2Die Änderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb ist insoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Gewerbeertrags oder des vortragsfähigen Gewerbeverlustes beeinflusst. 3§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) 1Zuständig für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist das für den Erlass des Gewerbesteuermessbescheids zuständige Finanzamt. 2Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 3Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt. 4Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festzustellen ist; § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes pflichtwidrig unterlassen hat.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
29.12.2007 | Jahressteuergesetz 2008 | 20.12.2007 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 35b GewStG
450 Entscheidungen zu § 35b GewStG in unserer Datenbank:
- BFH, 23.03.2023 - IV R 27/19
Keine Auflösung der für die Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 09.09.2019 - 3 K 52/17
Gewerbesteuermessbetrag bei Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft
- FG Niedersachsen, 09.09.2019 - 3 K 52/17
- BFH, 11.02.2015 - I R 5/13
Feststellungsverjährung bei Verlustfeststellungsbescheiden
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 19.12.2012 - 15 K 91/12
Durch "pflichtwidrig unterlassene" Feststellung des vortragsfähigen ...
- FG Düsseldorf, 19.12.2012 - 15 K 91/12
- BFH, 21.10.2009 - I R 29/09
Anwendbarkeit des § 35b GewStG 1999 auf Organschaften
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 176/07
Gewerbesteuer: Zur Änderung von Gewerbesteuermessbescheiden von Amts wegen im ...
- FG Hamburg, 24.02.2009 - 6 K 176/07
- BVerwG, 04.05.2016 - 9 B 72.15
Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Nichtzulassungsbeschwerde; ernstliche Zweifel; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 14 A 1492/14
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids; ...
- VG Minden, 03.06.2016 - 5 K 2819/13
Festsetzung von Zinsen i.R.e. Gewerbesteuermessbescheids
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 14 A 1492/14
- BFH, 16.05.2018 - XI R 50/17
Verhältnis der Verlustfeststellung zur Steuerfestsetzung