Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt VII - Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe (§ 35a) |
(1) Der Gewerbesteuer unterliegen auch die Reisegewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden.
(2) 1Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte bedarf. 2Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln.
(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
(4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so hat das Finanzamt den Steuermessbetrag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermonaten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 |
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Rechtsprechung zu § 35a GewStG
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Querverweise
Auf § 35a GewStG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
- § 16 (Hebesatz)
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Zu § 2 des Gesetzes
- § 1 (Stehender Gewerbebetrieb)
- Zu § 35a des Gesetzes
- § 35 (Reisegewerbebetriebe)