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   FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20   

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FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20 (https://dejure.org/2020,47019)
FG Köln, Entscheidung vom 28.12.2020 - 2 V 1217/20 (https://dejure.org/2020,47019)
FG Köln, Entscheidung vom 28. Dezember 2020 - 2 V 1217/20 (https://dejure.org/2020,47019)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Auskunftsersuchen an die luxemburgische Steuerverwaltung aufgrund eines Ankaufs einer sog. Steuerdaten-CD

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in Luxemburg zur richten um weitere Informationen über Geschäftsbeziehung eines Steuerberaters zu dort ansässigem Kreditinstitut zu erhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgabenordnung/Amtshilfe - Auskunftsersuchen nach Luxemburg auf Basis einer sog. Steuerdaten-CD

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
    Wie sich aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch des EuGH (Verweis auf das Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, Rs. Berlioz) ergebe, solle hierdurch ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang gewährleistet werden.

    Dies wiederum erfordert, dass die Finanzbehörde darlegt, aus welchen Gründen ein beabsichtigtes Auskunftsersuchen für die inländische Besteuerung relevant ist (vgl. hierzu auch EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Dies verlangt, dass aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. hierzu bereits FG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769 und vom 13. April 2018, 2 V 174/18, EFG 2018, 1164 mit Anmerkung Hennigfeld; EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654 sowie die Begründung zum EU-Amtshilfegesetz BT-Drucks. 17/12375, S. 27).

    Voraussichtliche Erheblichkeit bzw. Erforderlichkeit im vorstehenden Sinne setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29; Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

    Der inländischen Behörde obliegt insoweit lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005, I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; vom 17. September 2007, I B 30/07, BFH/NV 2008, 51; FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852 sowie grundlegend EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Es obliegt dabei der um Auskunft ersuchenden Behörde, die die dem Informationsersuchen zugrunde liegende Ermittlung führt, anhand der Umstände des Falles zu beurteilen, ob die erbetenen Informationen - gemäß Art. 17 Abs. 1 der EU-Amtshilferichtlinie nach Ausschöpfung der üblichen (innerstaatlichen) Informationsquellen - für diese Ermittlung voraussichtlich erheblich sind (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

  • BFH, 06.02.2001 - VII B 277/00

    Weitergabe von Beweismaterial durch Steuerfahndung

    Auszug aus FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
    Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Steuerfahndung in Ausübung ihrer Primäraufgabe im Rahmen des Steuerstrafverfahrens ermittle, selbst wenn dies zugleich dem Besteuerungsverfahren diene (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 6. Februar 2001, VII B 277/00).

    Nur wenn die Behörde in solchen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit und ist der Finanzrechtsweg gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1986, I B 28/86, BStBl. II 1987, 440; vom 6. Februar 2001 VII B 277/00, BFH/NV 2001, 709).

    γ) Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus den von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen des BFH vom 20. April 1983 (VII R 2/82, BStBl. II 1983, 482) und vom 6. Februar 2001 (VII B 277/00, BStBl. II 2001, 306).

    Das der Entscheidung vom 6. Februar 2001 (VII B 277/00) zugrundeliegende Verfahren betraf einen Fall, in dem die Steuerfahndung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erlangte Unterlagen und angefertigte Aufzeichnungen an weitere örtlich zuständige Steuerfahndungsstellen und an die zuständigen Wohnsitz-Finanzämter der betroffenen Bankkunden weiterleiten wollte, und zwar zum Zweck der Besteuerung sowohl betreffend Steuerpflichtige, gegen die das Strafverfahren geführt wurde, als auch Steuerpflichtige, gegen die keine derartigen Ermittlungen geführt wurden.

    Zwar hat der BFH im Verfahren VII B 277/00 ausgeführt, dass die Steuerfahndung im Straf- oder Bußgeldverfahren gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO tätig wird, wenn ein steuerstrafrechtliches oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen ist, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die Besteuerungsgrundlagen ermittelt.

    Zudem hat der BFH in der besagten Entscheidung vom 6. Februar 2001 (VII B 277/00) ergänzend auf die vorstehend bereits dargelegte ständige Rechtsprechung abgestellt, wonach es für die Frage, in welcher Funktion die Steuerfahndung tätig wird, maßgeblich darauf ankommt, in welcher Funktion und in welchem Verfahren die Finanzbehörde nach außen objektiv und eindeutig erkennbar tätig geworden ist oder tätig werden will.

  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    Auszug aus FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
    In der Folge könne aufgrund der aktiven Beschaffung von Daten durch hoheitlich tätige Stellen ein Verwertungsverbot in Betracht kommen (Verweis auf den BVerfG-Beschluss vom 9. November 2010, 2 BvR 2101/09; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2014, VGH B 26/13).

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vom 9. November 2010, 2 BvR 2101/09) stehe dem nicht entgegen, da sich diese Entscheidung lediglich auf die Begründung eines Anfangsverdachts aufgrund rechtswidrig erlangter Beweismittel und deren spätere Verwertbarkeit im Rahmen eines Strafverfahrens beziehe.

    Dies gilt sowohl im Strafverfahren (vgl. dazu etwa Lipsky, PStR 2011, 3) als auch im Besteuerungsverfahren.

    Hierzu hat die Rechtsprechung, der der Senat folgt, bereits entschieden, dass die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten grundsätzlich zulässig ist und kein Beweisverwertungsverbot besteht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. November 2010, 2 BvR 2101/09, HFR 2011, 98; FG Köln vom 15. Dezember 2010, 14 V 2484/10, EFG 2011, 1215; FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014, 2 K 3074/12 F, EFG 2014, 885).

    Der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung ist jedoch bei den hier betroffenen Bankdaten, die nur die Geschäftssphäre betreffen, nicht berührt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. November 2010, 2 BvR 2101/09, HFR 2011, 98).

    Für den Ankauf von Daten durch den Bundesnachrichtendienst im Wege der Amtshilfe hat das BVerfG entschieden, dass dies keine Verletzung des sog. Trennungsgebots darstellt und auch kein Verwertungsverbot begründet, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten lediglich entgegengenommen und weitergeleitet, nicht aber ihre Herstellung, Beschaffung oder Erfassung veranlasst hat, sondern sich der Informant von sich aus an den Bundesnachrichtendienst gewandt hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. November 2010, 2 BvR 2101/09, HFR 2011, 98; ebenso FG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2010, 14 V 2484/10, EFG 2011, 1215).

  • FG Münster, 30.01.2014 - 2 K 3074/12

    Kein Verwertungsverbot beim Ankauf von Bank-CDs

    Auszug aus FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
    Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß bei einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auch auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006, VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227; FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014, 2 K 3074/12 F, EFG 2014, 885).

    Hierzu hat die Rechtsprechung, der der Senat folgt, bereits entschieden, dass die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten grundsätzlich zulässig ist und kein Beweisverwertungsverbot besteht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. November 2010, 2 BvR 2101/09, HFR 2011, 98; FG Köln vom 15. Dezember 2010, 14 V 2484/10, EFG 2011, 1215; FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014, 2 K 3074/12 F, EFG 2014, 885).

    Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind grundsätzlich verwertbar, selbst wenn sie in strafbewehrter Weise erlangt worden sein sollten (vgl. FG Köln vom 15. Dezember 2010, 14 V 2484/10, EFG 2011, 1215; FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014, 2 K 3074/12 F, EFG 2014, 885).

    Zum anderen folgt auch aus dem Tatbestand der unbefugten Verschaffung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der bis zum 25. April 2019 geltenden Fassung (vgl. zur vergleichbaren aktuellen Strafvorschrift § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen -GeschGehG- vom 18. April 2019, BGBl. I 2019, 466, 471) - soweit der Ankauf der Daten überhaupt als Beihilfe oder Anstiftung hierzu gesehen werden könnte - kein unmittelbares oder mittelbares Verwertungsverbot (vgl. FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014, 2 K 3074/12 F, EFG 2014, 885).

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG schützt den Unternehmensinhaber vor einer Verletzung seiner Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse sowie den Wettbewerb vor Verfälschung, nicht hingegen das Geheimhaltungsinteresse der Kunden - wie vorliegend des Antragstellers - (vgl. FG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2010, 14 V 2484/10, EFG 2011, 1215; FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014, 2 K 3074/12 F, EFG 2014, 885).

  • FG Köln, 15.12.2010 - 14 V 2484/10

    Verwertung angekaufter Steuer-CD durch FA

    Auszug aus FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
    Hierzu hat die Rechtsprechung, der der Senat folgt, bereits entschieden, dass die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten grundsätzlich zulässig ist und kein Beweisverwertungsverbot besteht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. November 2010, 2 BvR 2101/09, HFR 2011, 98; FG Köln vom 15. Dezember 2010, 14 V 2484/10, EFG 2011, 1215; FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014, 2 K 3074/12 F, EFG 2014, 885).

    Beweismittel, die von Privaten erlangt wurden, sind grundsätzlich verwertbar, selbst wenn sie in strafbewehrter Weise erlangt worden sein sollten (vgl. FG Köln vom 15. Dezember 2010, 14 V 2484/10, EFG 2011, 1215; FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014, 2 K 3074/12 F, EFG 2014, 885).

    Für den Ankauf von Daten durch den Bundesnachrichtendienst im Wege der Amtshilfe hat das BVerfG entschieden, dass dies keine Verletzung des sog. Trennungsgebots darstellt und auch kein Verwertungsverbot begründet, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten lediglich entgegengenommen und weitergeleitet, nicht aber ihre Herstellung, Beschaffung oder Erfassung veranlasst hat, sondern sich der Informant von sich aus an den Bundesnachrichtendienst gewandt hat (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. November 2010, 2 BvR 2101/09, HFR 2011, 98; ebenso FG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2010, 14 V 2484/10, EFG 2011, 1215).

    Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG schützt den Unternehmensinhaber vor einer Verletzung seiner Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse sowie den Wettbewerb vor Verfälschung, nicht hingegen das Geheimhaltungsinteresse der Kunden - wie vorliegend des Antragstellers - (vgl. FG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2010, 14 V 2484/10, EFG 2011, 1215; FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014, 2 K 3074/12 F, EFG 2014, 885).

  • FG Köln, 07.09.2015 - 2 V 1375/15

    Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für die

    Auszug aus FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
    Das Erforderlichkeitsmerkmal verlangt in der Regel einen Einzelfallbezug, d.h. es muss die ernstliche Möglichkeit bestehen, dass die begehrten Informationen Bedeutung in einzelnen (oder mehreren) konkreten Steuerfällen haben können (FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769).

    Trotz der unterschiedlichen Terminologie sind die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit", "Sachdienlichkeit" bzw. "voraussichtliche Erheblichkeit" im Zusammenhang mit den Regelungen zum Auskunftsverkehr einheitlich zu verstehen und weisen keinen maßgeblichen Unterschied zu dem Erforderlichkeitskriterium i.S.v. § 117 Abs. 1 AO auf (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769 und vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. hierzu bereits FG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769 und vom 13. April 2018, 2 V 174/18, EFG 2018, 1164 mit Anmerkung Hennigfeld; EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654 sowie die Begründung zum EU-Amtshilfegesetz BT-Drucks. 17/12375, S. 27).

    Voraussichtliche Erheblichkeit bzw. Erforderlichkeit im vorstehenden Sinne setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29; Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

  • BFH, 04.10.2006 - VIII R 53/04

    Fernwirkung von qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten -

    Auszug aus FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
    Vielmehr ist zwischen einfachen verfahrensrechtlichen Mängeln, die nicht zu einem endgültigen Verwertungsverbot führen, und qualifizierten materiell-rechtlichen Verwertungsverboten zu unterscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006, VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227).

    Die auf diese Weise ermittelten Tatsachen sind schlechthin und ohne Ausnahme unverwertbar; der Verstoß kann nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden (vgl. BFH-Urteile vom 4. Oktober 2006, VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227; vom 19. August 2009, I R 106/08, BFH/NV 2010, 5).

    Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß bei einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auch auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (vgl. BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006, VIII R 53/04, BStBl. II 2007, 227; FG Münster, Urteil vom 30. Januar 2014, 2 K 3074/12 F, EFG 2014, 885).

  • FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17

    Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer

    Auszug aus FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
    (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852 und vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668).

    Für eine voraussichtliche Erheblichkeit bzw. Erforderlichkeit und damit für die Rechtmäßigkeit einer Auskunftserteilung genügt bereits, dass der Informationsaustausch dazu dienen kann, einen festgestellten steuerlich erheblichen Sachverhalt (z.B. eine dem Fiskus bereits bekannte Einkunftsquelle) oder überhaupt Sachverhaltsangaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. dazu FG Köln, Urteile vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852).

    Der inländischen Behörde obliegt insoweit lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005, I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; vom 17. September 2007, I B 30/07, BFH/NV 2008, 51; FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852 sowie grundlegend EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

  • FG Köln, 23.05.2017 - 2 V 2498/16

    Abgabenordnung: Bilaterale Betriebsprüfung zur Überprüfung von

    Auszug aus FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
    (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852 und vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668).

    Für eine voraussichtliche Erheblichkeit bzw. Erforderlichkeit und damit für die Rechtmäßigkeit einer Auskunftserteilung genügt bereits, dass der Informationsaustausch dazu dienen kann, einen festgestellten steuerlich erheblichen Sachverhalt (z.B. eine dem Fiskus bereits bekannte Einkunftsquelle) oder überhaupt Sachverhaltsangaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. dazu FG Köln, Urteile vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852).

    Dieser Grundsatz der Subsidiarität gilt allgemein und folgt im deutschen Recht auch aus § 93 Abs. 1 Satz 3 AO (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.02.2014 - VGH B 26/13

    Verwertbarkeit der vom Land Rheinland-Pfalz angekauften Steuerdaten-CD im

    Auszug aus FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20
    In der Folge könne aufgrund der aktiven Beschaffung von Daten durch hoheitlich tätige Stellen ein Verwertungsverbot in Betracht kommen (Verweis auf den BVerfG-Beschluss vom 9. November 2010, 2 BvR 2101/09; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2014, VGH B 26/13).

    Soweit Beweise in einer vom Normalfall abweichenden Weise gewonnen worden seien, sei auch für das innerstaatliche Strafprozessrecht anerkannt, dass etwa zur Begründung von Ermittlungsmaßnahmen die Umstände der Beweiserhebung darzulegen seien (Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 2014, VGH B 26/13).

    Allerdings soll im Einzelfall nach den Gesamtumständen eines solchen Datenkaufs, insbesondere unter Berücksichtigung von Ausmaß und Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten, für die Frage der Zurechnung ein ggf. erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein (vgl. VGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2014, VGH B 26/13, NJW 2014, 1434).

  • BFH, 10.05.2005 - I B 218/04

    Spontanauskunft an Steuerverwaltung der USA

  • FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17

    Internationaler Auskunftsverkehr: Zulässigkeit einer Prüferentsendung

  • BFH, 29.10.1986 - I B 28/86

    Tätigkeit der Steuerfahndung im Besteuerungs- oder Strafverfahren;

  • BFH, 20.04.1983 - VII R 2/82

    Auskunftsersuchen an die Bank - Steuerfahndung, § 23 EGGVG, sachnäheres Gericht,

  • BFH, 29.04.1992 - I B 12/92

    Spontanauskünfte an die USA

  • BFH, 13.01.2006 - I B 35/05

    Spontanauskunft in die Russische Förderation

  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01

    Betriebsprüfung - Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem

  • EGMR, 06.10.2016 - 33696/11

    Steuerhinterziehung: Steuer-CDs dürfen für Strafverfolgung genutzt werden

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 5/10

    Verwertungsverbot - Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen -

  • BFH, 17.09.2007 - I B 30/07

    Zulässigkeit einer Spontanauskunft an die Steuerverwaltung der USA

  • FG Hessen, 29.04.2005 - 6 V 2827/04

    Zuständigkeit; Steuerstrafverfahren; Abgabenangelegenheit; Besteuerungsgrundlage;

  • BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

    Auskunftsersuchen - Sammelauskunftsersuchen der Steufa zur Ermittlung von

  • FG Niedersachsen, 24.06.2003 - 6 V 142/01

    Zulässigkeit des Finanzrechtswegs; Qualifizierung einer Maßnahme der

  • FG Köln, 23.08.2007 - 2 K 3911/06

    Berechtigung zur Erteilung einer Auskunft über steuerliche Verhältnisse gegenüber

  • BFH, 29.06.2005 - II R 3/04

    Steuerfahndung - Kontrollmaterial über Anlagen in der Schweiz

  • BFH, 19.08.2009 - I R 106/08

    Verwertungsverbot von Prüfungsfeststellungen

  • FG Köln, 13.04.2018 - 2 V 174/18

    Rechtmäßige Weiterleitung eines Auskunftsersuchens an die Steuerverwaltung Maltas

  • OVG Sachsen, 05.07.2023 - 5 A 1421/18

    Zitiergebot; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkänderungsstaatsvertrag;

    Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung etwa die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten als grundsätzlich zulässig und keinem Beweisverwertungsverbot unterliegend angesehen (vgl. FG Köln, Beschl. v. 28. Dezember 2020 - 2 V 1217/20 -, juris Rn. 68 ff.; NdsFG, Urt. v. 19. Januar 2016 - 15 K 155/12 -, juris Rn. 96 ff.; FG Münster, Urt. v. 30. Januar 2014 - 2 K 3074/12 F -, juris Rn. 35 ff.; FG Rh.- Pf., Urt. v. 8. Februar 2012 - 2 K 1180/11 -, juris Rn. 24 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, juris, und nachgehend EGMR, Urt. v. 6. Oktober - 33696/11 -, juris).
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