Abgabenordnung
Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung (§§ 134 - 217) |
Zweiter Abschnitt - Mitwirkungspflichten (§§ 140 - 154) |
2. Unterabschnitt - Steuererklärungen (§§ 149 - 153) |
Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens | 18.07.2016 |
Rechtsprechung zu § 151 AO
40 Entscheidungen zu § 151 AO in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 15.12.2023 - 3 K 88/22
Verspätungszuschlag nach verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das ...
- FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2023 - 4 K 394/21
Aufhebung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer nach § 152 Abs. 1 AO n.F. ...
- BFH, 10.09.2015 - X B 134/14
Auslegung des Klageantrags - Befangenheitsgesuch - Aufnahme der Steuererklärung ...
- FG Niedersachsen, 26.06.2019 - 9 K 49/18
Rechtsfolgen der Abgabe der Steuererklärung bei unzuständigen Finanzamt; ...
- FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1638/14
Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht ...
- FG Hessen, 19.02.2021 - 9 K 939/20
Ermessensverspätungszuschlag bei Einkommensteuerveranlagung mit Guthaben
- FG Niedersachsen, 09.09.2014 - 12 K 121/14
Zugangsfiktion bei der Übermittlung eines Steuerbescheids im Ausland durch die ...
- BFH, 25.10.1988 - VII R 21/87
Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen des Gemeinschuldners durch den ...
- FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14
Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht ...
- FG Baden-Württemberg, 19.01.2001 - 10 K 12/98
Festsetzung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen einer GmbH ...
Querverweise
Auf § 151 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- Steuererklärungen
- § 150 (Form und Inhalt der Steuererklärungen)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)