Strafprozeßordnung
| 8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
| 1. Abschnitt - Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke (§§ 474 - 482) |
(1) 1Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. 2Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. 3Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.
(2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 13.12.2019 | Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens | 10.12.2019 | |
| 26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
| 24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 | |
| 26.07.2012 | Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 21.07.2012 | |
| 01.01.2008 | Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG | 21.12.2007 | |
| 01.11.2000 | Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) | 02.08.2000 |
beschränkungen § 480Entscheidung über die Datenübermittlung § 481Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke § 482Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei
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Rechtsprechung zu § 481 StPO
52 Entscheidungen zu § 481 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 17.12.2025 - 5 ARs 13/24
Bischöfliches Ordinariat keine Justizbehörde (kirchengerichtliche Ermittlungen; ...
- EGMR, 11.06.2020 - 74440/17
P.N. v. GERMANY
- BVerwG, 19.11.2013 - 6 B 25.13
Vereinsverbot eines Hells-Angels-Charters; Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2118/11
Vereinsverbot für die "Hells Angels MC Charter Frankfurt"; Vereinsverbot für die ...
- VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2118/11
- BVerwG, 19.11.2013 - 6 B 26.13
Verbot eines Hells-Angels-Vereins
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
Vereinsverbot für die Hells Angels MC Charter Westend; Vereinsverbot für die ...
- VGH Hessen, 21.02.2013 - 8 C 2134/11
- BayObLG, 01.07.2024 - 203 VAs 236/24
Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht, Staatsanwaltschaft, Antrag auf ...
- VGH Bayern, 11.11.2020 - 11 CS 20.1133
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum
- VGH Bayern, 27.09.2023 - 10 ZB 23.1627
Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs
- VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780
Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten richtet sich nach Polizeiaufgabengesetz
Querverweise
Auf § 481 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 81b (Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Regelungen über die Datenverarbeitung
- § 487 (Übermittlung gespeicherter Daten; Auskunft)