Strafprozeßordnung
8. Buch - Schutz und Verwendung von Daten (§§ 474 - 500) |
4. Abschnitt - Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener Daten aus elektronischen Akten (§§ 496 - 499) |
(1) Das Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten aus elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien ist zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift die Verwendung personenbezogener Daten aus einem Strafverfahren erlaubt oder anordnet.
(2) Der maschinelle Abgleich personenbezogener Daten mit elektronischen Akten oder elektronischen Aktenkopien gemäß § 98c ist unzulässig, es sei denn, er erfolgt mit einzelnen, zuvor individualisierten Akten oder Aktenkopien.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 498 StPO
2 Entscheidungen zu § 498 StPO in unserer Datenbank:
- RG, 04.06.1916 - II 208/18
Keine Freisprechung, wenn im Eröffnungsbeschluß Verletzung zweier Strafgesetze ...
- VG Stuttgart, 29.09.2022 - 14 K 5332/20
Informationszugang; Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten für Datenschutz und ...