Geldwäschegesetz
| Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§§ 10 - 17) |
§ 15a
Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse
(1) Verpflichtete, die eine Übertragung von Kryptowerten ausführen, deren Begünstigter oder Auftraggeber eine selbst gehostete Adresse ist, haben das mit der Übertragung verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter Finanzsanktionen und gezielter Finanzsanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie angemessene Maßnahmen zur Risikominderung zu treffen.
(2) Risikomindernde Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen mindestens eine der folgenden Maßnahmen, gegebenenfalls auch in Kombination miteinander:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) vom 27.12.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2024 | Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz) | 27.12.2024 |
ermächtigung § 13Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungs-
ermächtigung § 14Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungs-
ermächtigung § 15Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungs-
ermächtigung § 15aVerstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten von einer selbst gehosteten oder an eine selbst gehostete Adresse § 16Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet § 16aVerbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien § 17Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
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Querverweise
Auf § 15a GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Risikomanagement
- § 6 (Interne Sicherungsmaßnahmen)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 56 (Bußgeldvorschriften)