Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31) |
| 5. Besondere Pflichten (§§ 24 - 25f) |
(1) 1Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. 2Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 beeinträchtigen. 3Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, das die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. 4Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen; darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen.
(2) 1Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen. 2Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
(3) 1Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. 2Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. 3Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, die die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festlegt. 4Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können.
(4) 1Sind bei Auslagerungen die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. 2Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 25a Absatz 2 Satz 2 bleiben unberührt.
(4a) Die Bundesanstalt kann auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgelagert wurden, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
| 01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
| 06.11.2015 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz) | 02.11.2015 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 |
ermächtigung § 24aErrichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenz-
überschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums § 24bTeilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen § 24cAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen § 25Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditäts-
steuerung, Refinanzierungs-
pläne; Verordnungs-
ermächtigung § 25aBesondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungs-
ermächtigung § 25bAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungs-
ermächtigung § 25cGeschäftsleiter § 25dVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan § 25eAnforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern § 25fBesondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäfts-
organisation von CRR-
Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen und gemischten Finanzholding-
Gruppen, denen ein CRR-
Kreditinstitut angehört; Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 25b KWG
4 Entscheidungen zu § 25b KWG in unserer Datenbank:
- VG Frankfurt/Main, 19.11.2014 - 2 K 338/14
Ordnungsgelder des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse gegen ...
- ArbG München, 15.10.2019 - 26 BV 510/18
Ermessensfehler, Beschlussverfahren, Gesamtbetriebsvereinbarung, Gefahrenabwehr
- VGH Hessen, 04.08.2022 - 6 B 134/22
Erfolgloser Eilantrag eines CRR-Kreditinstituts gegen KWG-Pranger
- KG, 21.02.2017 - Not 4/16
Dienstpflichtverletzung des Urkundsnotars: Ausspruch der Missbilligung wegen ...
Querverweise
Auf § 25b KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 5. Besondere Pflichten
- § 25c (Geschäftsleiter)
- 6. Prüfung und Prüferbestellung
- § 29 (Besondere Pflichten des Prüfers)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 3. Auskünfte und Prüfungen
- § 44 (Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen)
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 45b (Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln)
- 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
- § 49 (Sofortige Vollziehbarkeit)
- Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
- 1. Zentrale Gegenparteien
- § 53k (Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen)
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Sondervorschriften
- § 53co (Aufsichtsmaßnahmen)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 17 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- § 17 (Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen
- § 7 (Ausführung durch Dritte)