Kreditwesengesetz
Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31) |
5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Holdinggesellschaften (§§ 24 - 25f) |
§ 25
Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditätssteuerung, Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung
(1) 1Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. 2Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank einzureichen:
1. | Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen), | |
2. | Informationen zur Liquiditätssteuerung und | |
3. | Refinanzierungspläne. |
3Die Bundesanstalt bestimmt den Kreis der nach Satz 2 Nummer 3 einreichungspflichtigen Institute jährlich im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 auf der Grundlage der diesbezüglichen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 4Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein Institut verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 5Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben nach den Sätzen 1 und 2 verzichten.
(2) 1Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen. 2Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a hat, sofern der Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland angehört, außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die Informationen zur Risikotragfähigkeit der Gruppe auf zusammengefasster Ebene einzureichen. 3Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum nach den Sätzen 1 und 2 für ein übergeordnetes Unternehmen verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 4Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Absatz 10 über die Unterkonsolidierung von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht gelten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. 5Für die Angaben nach Satz 2 gilt zudem § 25a Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über
2Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Holdinggesellschaften mit nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Holdinggesellschaften haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) vom 09.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.12.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz) | 09.12.2020 | |
25.06.2017 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 | |
04.09.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie | 17.11.2006 | |
23.12.2006 | Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie | 17.11.2006 |
Rechtsprechung zu § 25 KWG
73 Entscheidungen zu § 25 KWG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 22.09.2017 - 8 B 1916/17
Vorgehen eines abgewählten Bürgermeisters gegen neue Bürgermeisterwahl
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.12.2014 - VGH O 22/14
Keine Verletzung von Rechten der Piratenpartei (Landesverband Rheinland-Pfalz) ...
- FG Hessen, 26.08.2020 - 8 K 622/19
1. Ob die Voraussetzungen des sog. Bankenprivilegs i.S.d. §
- OLG Karlsruhe, 23.02.2021 - 14 U 3/19
Anspruch auf Löschung eines Eintrags im FraudPool der SCHUFA; Rechtmäßigkeit ...
- FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
Gewerbesteuerliches sog. Bankenprivileg und Gesellschafterdarlehen: Unbedingte ...
- VG Gießen, 07.03.2008 - 8 E 3961/07
Ungültigkeitserklärung einer Bürgermeisterwahl
- BFH, 06.12.2016 - I R 79/15
Beschwer bei sog. Nullbescheid - Bankenprivileg für ...
- VGH Hessen, 18.12.2008 - 8 A 1330/08
Wahlanfechtung - Überprüfung der Gültigkeit der Wahl zur ...
- VG Frankfurt/Main, 25.07.2016 - 7 L 1967/16
Zur Verhältnismäßigkeit einer Sonderprüfung bei laufenden staatsanwaltlichen ...
- VG Gießen, 23.03.2007 - 8 E 4139/05
Wahlanfechtung einer Bürgermeisterwahl - substantiierte Darlegung von Wahlfehlern
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 25 KWG
19.01.1963 | Verordnung über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 14 Abs. 1 und zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen | BGBl. I S. 61 |
Querverweise
Auf § 25 KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 2 (Ausnahmen)
- Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
- 1. Eigenmittel und Liquidität
- § 12a (Begründung von Unternehmensbeziehungen)
- 6. Prüfung und Prüferbestellung
- § 29 (Besondere Pflichten des Prüfers)
- 7. Befreiungen
- § 31 (Befreiungen; Verordnungsermächtigung)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 3. Auskünfte und Prüfungen
- § 44 (Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen)
- Besondere Vorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
- § 51c (Sonstige Sondervorschriften für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung)
- Sondervorschriften
- Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- § 56 (Bußgeldvorschriften)
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
- Zu § 8 des Gesetzes
- § 19 (Schulden bestimmter Unternehmen)