Kreditwesengesetz
| Zweiter Abschnitt - Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften (§§ 10 - 31) |
| 5. Besondere Pflichten (§§ 24 - 25f) |
§ 24b
Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen
(1) 1Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs. 16 zu betreiben, unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen. 2Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises sowie für Vereinbarungen über den Betrieb interoperabler Systeme. 3Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat. 4Im Fall einer Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme prüft die Deutsche Bundesbank, ob die Regeln der beteiligten Systeme über den Zeitpunkt des Einbringens und der Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander vereinbar sind.
(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen.
(3) 1Ein Institut, das ein System nach § 1 Absatz 16 betreibt, hat unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zugang zu dem System nach denselben transparenten und objektiven Kriterien zu gewähren, die für inländische Teilnehmer an diesem System gelten. 2Davon unberührt bleibt das Recht des Instituts, den Zugang aus berechtigten gewerblichen Gründen zu verweigern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Absatz 1, des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3 zu bestimmen.
(5) Auf Systembetreiber, die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten vom 12.05.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 | |
| 03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) | 28.08.2013 | |
| 01.01.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems | 04.12.2011 | |
| 30.06.2011 | Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie | 19.11.2010 | |
| 01.11.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2007 |
ermächtigung § 24aErrichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenz-
überschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums § 24bTeilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen § 24cAutomatisierter Abruf von Kontoinformationen § 25Finanzinformationen, Informationen zur Risikotragfähigkeit und zur Liquiditäts-
steuerung, Refinanzierungs-
pläne; Verordnungs-
ermächtigung § 25aBesondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungs-
ermächtigung § 25bAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungs-
ermächtigung § 25cGeschäftsleiter § 25dVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan § 25eAnforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern § 25fBesondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäfts-
organisation von CRR-
Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen und gemischten Finanzholding-
Gruppen, denen ein CRR-
Kreditinstitut angehört; Verordnungs-
ermächtigung
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Querverweise
Auf § 24b KWG verweisen folgende Vorschriften:
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen
- § 1 (Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 4. Maßnahmen in besonderen Fällen
- § 46b (Insolvenzantrag)
- Sondervorschriften
- § 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
Redaktionelle Querverweise zu § 24b KWG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 96 II (Unzulässigkeit der Aufrechnung)