Rechtsprechung
   BFH, 30.11.2023 - III R 55/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,44055
BFH, 30.11.2023 - III R 55/20 (https://dejure.org/2023,44055)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2023 - III R 55/20 (https://dejure.org/2023,44055)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2023 - III R 55/20 (https://dejure.org/2023,44055)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,44055) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1 Buchst a S 1, GewStG § ... 35c Abs 1 Nr 2 Buchst e, GewStG § 35c Abs 1 Nr 2 Buchst f, GewStDV § 19 Abs 1, GewStDV § 19 Abs 2, GewStDV § 19 Abs 1, KredWG § 1 Abs 1, KredWG § 2 Abs 1, GewStG VZ 2008, GewStG VZ 2009, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2012, GewStG VZ 2013, GewStG VZ 2014, GewStG VZ 2015, GewStG VZ 2016, GewStG VZ 2017
    Zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 Buchst a S 1 GewStG 2002, § 35c Abs 1 Nr 2 Buchst e GewStG 2002, § 35c Abs 1 Nr 2 Buchst f GewStG 2002, § 19 Abs 1 GewStDV vom 25.07.1988, § 19 Abs 2 GewStDV vom 25.07.1988
    Zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg

  • IWW

    § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes, § ... 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), § 1 KWG, § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV, § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG, § 19 Abs. 1 GewStDV, § 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 19 GewStDV, § 19 Abs. 1, 2 GewStDV, § 6 GewStG, § 14 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 8 Nr. 1 GewStG, § 7 GewStG, § 1 Abs. 1 KWG, § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV, § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG, § 2 Abs. 1 KWG, § 19 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GewStDV, § 25 KWG, § 19 Abs. 2 GewStDV, § 19 Abs. 4 Satz 2 GewStDV, § 35c Abs. 1 Nr. 2 GewStG, § 19 Abs. 2 Satz 2 GewStDV, § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 GewStG, § 2 KWG, § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs; Überwiegen der Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften

  • Betriebs-Berater

    Zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg

  • rewis.io

    Zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg

  • rechtsportal.de

    Zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg

  • datenbank.nwb.de

    Zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Konzernfinanzierungsgesellschaft - und das gewerbesteuerliche Bankenprivileg

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Bankenprivileg: Entscheidend sind die Aktivposten, nicht der Umsatz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft - Aktivposten für die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs entscheidend

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 35c Abs 1 Nr 2 Buchst e ; GewStDV § 19 Abs 1 S 1 ; GewStDV § 19 Abs 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 35c Abs 1 Nr 2 Buchst e, GewStDV § 19 Abs 1 S 1, GewStDV § 19 Abs 2
    GmbH, Kreditinstitut, Auslegung, Konzern, Finanzierungsgesellschaft, Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbeverlust

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 759
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 06.12.2016 - I R 79/15

    Beschwer bei sog. Nullbescheid - Bankenprivileg für

    Auszug aus BFH, 30.11.2023 - III R 55/20
    Sie soll der wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Funktion des Bankgewerbes angemessen Rechnung tragen und den Umstand berücksichtigen, dass bei einer Bank der Fremdmitteleinsatz typischerweise besonders groß ist (vgl. etwa Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2016 - I R 79/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, Rz 15 und vom 23.08.2000 - I R 98/96, BFHE 193, 144, BStBl II 2002, 207, unter II.A.3.a, jeweils m.w.N.).

    Dies hat der BFH bereits im Urteil vom 06.12.2016 - I R 79/15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173) entschieden; der Senat schließt sich dieser Entscheidung an.

    Aus dem BFH-Urteil vom 06.12.2016 - I R 79/15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173) folgt für Konzernfinanzierungsgesellschaften nichts anderes, auch wenn das Urteil ein Unternehmen betraf, das ausschließlich Bankgeschäfte tätigte.

    dd) Um ein im Wesentlichen am Geldverkehr und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 06.12.2016 - I R 79/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173 und vom 10.02.1987 - VIII R 257/81, BFH/NV 1987, 391) handelt es sich, wenn im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 KWG oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen; in den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach § 19 Abs. 1 GewStDV nicht einzubeziehen (§ 19 Abs. 2 GewStDV).

  • BFH, 10.02.1987 - VIII R 257/81

    Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden bei Kreditinstituten -

    Auszug aus BFH, 30.11.2023 - III R 55/20
    Dem Bankenprivileg liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass Kreditinstitute wirtschaftlich nur Durchlaufstellen des Geld- und Kreditverkehrs sind und das Passiv- und Aktivgeschäft artmäßig in etwa übereinstimmen (BFH-Urteil vom 10.02.1987 - VIII R 257/81, BFH/NV 1987, 391, unter a, m.w.N.).

    dd) Um ein im Wesentlichen am Geldverkehr und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 06.12.2016 - I R 79/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173 und vom 10.02.1987 - VIII R 257/81, BFH/NV 1987, 391) handelt es sich, wenn im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 KWG oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen; in den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach § 19 Abs. 1 GewStDV nicht einzubeziehen (§ 19 Abs. 2 GewStDV).

    Es hat seine Entscheidung maßgeblich auf Urteile gestützt, die zu Streitjahren vor 1990 ergangen sind, als noch auf den Rohgewinnvergleich abgestellt wurde (evident im Fall des vom FG herangezogenen BFH-Urteils vom 10.02.1987 - VIII R 257/81, BFH/NV 1987, 391).

  • BFH, 21.05.1997 - I R 62/96

    Beschränkung der Hinzurechnung von Dauerschulden bei Kreditinstituten -

    Auszug aus BFH, 30.11.2023 - III R 55/20
    § 19 Abs. 2 Satz 2 GewStDV wurde durch den Gesetzgeber im Steuerreformgesetz 1990 mit dem Ziel eingeführt, den zuvor praktizierten Vergleich des Rohgewinnertrags aus den Bankgeschäften mit den anderen Geschäften (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 21.05.1997 - I R 62/96, BFH/NV 1998, 210, m.w.N.) abzulösen.

    Soweit das FG (unter anderem) ausführt, das in § 19 Abs. 2 GewStDV enthaltene Abgrenzungskriterium der Aktivposten sei in dem BFH-Urteil vom 21.05.1997 - I R 62/96 (BFH/NV 1998, 210) nicht aufgegriffen worden, übersieht es, dass auch dieses BFH-Urteil die Streitjahre 1988 und 1989 betraf, in denen § 19 Abs. 2 GewStDV in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 noch nicht in Kraft getreten war.

  • FG Hessen, 26.08.2020 - 8 K 622/19

    1. Ob die Voraussetzungen des sog. Bankenprivilegs i.S.d. § 19 Abs. 1 GewStDV

    Auszug aus BFH, 30.11.2023 - III R 55/20
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 - 8 K 622/19 aufgehoben.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 26.08.2020 - 8 K 622/19 aufzuheben und den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 21.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2019 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Zugrundelegung eines Betrags der Entgelte für Schulden von ... EUR (statt ... EUR) festgesetzt wird .

  • BFH, 23.08.2000 - I R 98/96

    Erhebungszeitraum

    Auszug aus BFH, 30.11.2023 - III R 55/20
    Sie soll der wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Funktion des Bankgewerbes angemessen Rechnung tragen und den Umstand berücksichtigen, dass bei einer Bank der Fremdmitteleinsatz typischerweise besonders groß ist (vgl. etwa Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.2016 - I R 79/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, Rz 15 und vom 23.08.2000 - I R 98/96, BFHE 193, 144, BStBl II 2002, 207, unter II.A.3.a, jeweils m.w.N.).
  • FG Münster, 30.11.2023 - 10 K 2062/20

    Gewerbesteuer - Inanspruchnahme des "Bankenprivilegs" über den

    Nach der Änderung bzw. Ergänzung des § 19 GewStDV um einen Abs. 2 durch das Steuerreformgesetz 1990 ist § 19 GewStDV nach Auffassung des Senats nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass für die Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Steuerpflichtigen um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelt, zusätzlich zu dem in § 19 Abs. 2 GewStDV neu eingeführten Aktivpostenvergleich auch auf die Gesamttätigkeit des Unternehmens auf Grundlage eines Vergleichs der Erträge oder Rohgewinne aus den jeweiligen Tätigkeiten abzustellen ist (a.A. Hessisches FG, Urteil vom 26.8.2020 - 8 K 622/19, EFG 2020, 1856; Rev. beim BFH anhängig unter dem Az. III R 55/20).

    Dem steht nicht entgegen, dass nach den Gesetzesmaterialien zu dem ebenfalls geänderten § 19 Abs. 1 GewStDV (vgl. BT-Drs. 11/2157 vom 19.4.1988, S. 176) ausgeführt wird, dass der Kreis der unter § 19 GewStDV fallenden Unternehmen unverändert bleiben soll (a.A. Hessisches FG, Urteil vom 26.8.2020 - 8 K 622/19, EFG 2020, 1856; Rev. beim BFH anhängig unter dem Az. III R 55/20).

    Diese Voraussetzung ändert nichts am o.g. Auslegungsergebnis (a.A. Hessisches FG, Urteil vom 26.8.2020 - 8 K 622/19, EFG 2020, 1856; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 55/20).

    (3) Das Hessische FG geht in seiner Entscheidung vom 26.8.2020 - 8 K 622/19 (EFG 2020, 1856; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 55/20) davon aus, dass ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen dann nicht vorliege, wenn sich aus den jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Streitjahre ergebe, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens offensichtlich auf der Erbringung von Dienstleistungen für die Unternehmensgruppe, denen das betreffende Unternehmen angehöre, und damit innerhalb dieser Gruppe liege und nicht im Bereich des Geld- oder Kreditverkehrs.

    Soweit der Senat in dem vorliegenden Streitfall der Auffassung ist, dass die Anwendung des § 19 GewStDV - jedenfalls in der auf das Streitjahr 2012 anwendbaren Fassung - über die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV i.V.m. § 1 Abs. 1 KWG und die besonderen Anwendungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 GewStDV hinaus nicht von weitergehenden Kriterien abhängt, weicht die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung des Hessischen FG, Urteil vom 26.8.2020 - 8 K 622/19 (EFG 2020, 1856; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 55/20) sowie von der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.6.2022 - 4 K 4039/20 (EFG 2022, 1550) ab.

  • FG Köln, 01.06.2016 - 14 K 2249/15
    Die Kindergeldberechtigung hätte er bereits aufgrund innerstaatlichen Rechts (siehe dazu auch BFH-Urteil vom 27.09.2012 III R 55/20, BStBl II 2014, 473 zum Abkommenskindergeld für einen deutschen Arbeitnehmer türkischer Abstammung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht