Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt IV - Steuermessbetrag (§§ 14 - 15)   
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Textdarstellung

  

§ 14
Festsetzung des Steuermessbetrags

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

Rechtsprechung zu § 14 GewStG

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Querverweise

Auf § 14 GewStG verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbesteuergesetz (GewStG) 
      Bemessung der Gewerbesteuer
        § 7 (Gewerbeertrag)
        § 9 (Kürzungen)
        § 10 (Maßgebender Gewerbeertrag)
     
      Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
        § 16 (Hebesatz)
        § 19 (Vorauszahlungen)
        § 20 (Abrechnung über die Vorauszahlungen)
     
      Zerlegung
        § 29 (Zerlegungsmaßstab)
    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      V. Steuerermäßigungen
        3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
          § 35 [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]
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