Gewerbesteuergesetz
Abschnitt IV - Steuermessbetrag (§§ 14 - 15) |
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
Rechtsprechung zu § 14 GewStG
394 Entscheidungen zu § 14 GewStG in unserer Datenbank:
- BFH, 14.04.2022 - IV R 32/19
Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von ...
- FG Hessen, 31.03.2022 - 8 K 589/20
Realteilung zum Buchwert beim Erwerb und späterer Einziehung eigener Anteile
- BFH, 10.02.2022 - IV R 6/19
Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. ...
- BFH, 04.12.2014 - IV R 27/11
Keine Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei der Feststellung der ...
- BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18
Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für ...
- FG Düsseldorf, 30.03.2022 - 7 K 905/19
Nichtberücksichtigung eines Verlustes im Streitjahr 2010 durch Anwendung von § 14 ...
- BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17
Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen; ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 K 3691/15
Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag bei unterjährigem partiellem ...
- FG Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 K 3691/15
- BFH, 18.05.2017 - IV R 30/15
Sachliche Gewerbesteuerpflicht gewerblich geprägter Personengesellschaft; ...
- OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 12 U 30/19
Bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen Kommanditist wegen "Scheingewinnbezug"
Querverweise
Auf § 14 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
- Zerlegung
- § 29 (Zerlegungsmaßstab)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- V. Steuerermäßigungen
- 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 35 [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]