Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt IV - Steuermessbetrag (§§ 14 - 15) |
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
pflicht § 14bVerspätungszuschlag § 15Pauschfestsetzung
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Rechtsprechung zu § 14 GewStG
451 Entscheidungen zu § 14 GewStG in unserer Datenbank:
- BFH, 08.05.2025 - IV R 9/23
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.05.2025 IV R 40/22 - ...
- FG München, 12.05.2026 - 6 K 1713/23
Erweiterte gewerbesteuerrechtliche Grundstückskürzung bei unterjährigem Verkauf ...
- FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 ...
- BFH, 07.08.2024 - IV R 22/23
Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20
Gewerbesteuer: Keine Kürzung hinzugerechneter Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 ...
- FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20
- FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 10.04.2025 - IV R 21/22
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden ...
- BFH, 10.04.2025 - IV R 21/22
- FG Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 5 K 1181/10
Aufteilung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 EStG bei ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel ...
- BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14
- OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 12 U 30/19
Bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen Kommanditist wegen "Scheingewinnbezug"
Querverweise
Auf § 14 GewStG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbesteuergesetz (GewStG)
- Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer
- Zerlegung
- § 29 (Zerlegungsmaßstab)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- V. Steuerermäßigungen
- 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 35 [Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]