Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt V - Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer (§§ 16 - 27) |
(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
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Rechtsprechung zu § 20 GewStG
60 Entscheidungen zu § 20 GewStG in unserer Datenbank:
- VG Potsdam, 05.11.2020 - 1 K 414/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2024 - 14 B 1292/23
Beschwerde gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen eines ...
- VG Potsdam, 05.11.2020 - 1 K 722/18
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Erlangen einer inkongruenten Deckung durch die angefochtenen ...
- VG Potsdam, 05.11.2020 - 1 K 841/17
- VG Potsdam, 10.12.2020 - 1 K 809/18
- BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 11.14
Gewerbesteuer; Steueranspruch; Gesellschafter; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; ...
- VG Potsdam, 10.12.2020 - 1 K 311/16
- VG Potsdam, 10.12.2020 - 1 K 408/19
- VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
Insolvenz und Aufrechnung mit Gewerbesteuerschulden