Gewerbesteuergesetz
Abschnitt V - Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer (§§ 16 - 27) |
(1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14) entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
(2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung).
(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
Rechtsprechung zu § 20 GewStG
57 Entscheidungen zu § 20 GewStG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2024 - 14 B 1292/23
- VG Potsdam, 05.11.2020 - 1 K 414/19
- VG Potsdam, 05.11.2020 - 1 K 722/18
- BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 11.14
Gewerbesteuer; Steueranspruch; Gesellschafter; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; ...
- VG Potsdam, 05.11.2020 - 1 K 841/17
- VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
Insolvenz und Aufrechnung mit Gewerbesteuerschulden
- VG Potsdam, 10.12.2020 - 1 K 809/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2019 - 14 A 2525/16
Sachliche Billigkeit der Einziehung von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer
- VG Potsdam, 10.12.2020 - 1 K 408/19
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2019 - 14 B 44/19
Bestimmung des Beginns der Zahlungsverjährungsfrist für den Gewerbesteueranspruch