Gewerbesteuergesetz
| Abschnitt V - Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer (§§ 16 - 27) |
Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.
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Rechtsprechung zu § 18 GewStG
130 Entscheidungen zu § 18 GewStG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 30.07.2026 - 4 CS 26.932
Gewerbesteuerschulden, Haftungsbescheid, Geschäftsführerhaftung, Entstehen des ...
- BFH, 10.04.2025 - IV R 21/22
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als ...
- FG Düsseldorf, 20.07.2022 - 10 K 686/20
- VG Stuttgart, 27.07.2017 - 10 K 2902/16
Insolvenz und Aufrechnung mit Gewerbesteuerschulden
- BGH, 06.08.2025 - 1 StR 177/25
Steuerhinterziehung (Zulässigkeit der Schätzung der Höhe der verkürzten Steuern, ...
- FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2017 - 6 K 6229/15
Kein Aufrechnungsverbot nach § 96 InsO, wenn eine vom Insolvenzgläubiger zu ...
- FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19
Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3 ...
- VG Karlsruhe, 04.04.2022 - 1 K 4494/21
Gewerbesteuer; Steuerschuld; Haftungsschuld; Grundsatz der Akzessorietät; ...
- BFH, 07.08.2024 - IV R 22/23
Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20
Gewerbesteuer: Keine Kürzung hinzugerechneter Unterschiedsbeträge nach § 9 Nr. 3 ...
- FG Hamburg, 29.08.2023 - 3 K 181/20