Gewerbesteuergesetz

   Abschnitt IV - Steuermessbetrag (§§ 14 - 15)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GewStG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GewStG (https://dejure.org/gesetze/GewStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GewStG
__paste_bez____paste_norm__ Gewerbesteuergesetz (https://dejure.org/gesetze/GewStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gewerbesteuergesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 15
Pauschfestsetzung

Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.

Rechtsprechung zu § 15 GewStG

15 Entscheidungen zu § 15 GewStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 15 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht