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Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

   Abschnitt 10 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 58 - 62)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LFGB (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/LFGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 61
Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 61 LFGB

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