Bundesnaturschutzgesetz
Kapitel 10 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69 - 73) |
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__paste_bez____paste_norm__ Bundesnaturschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BNatSchG/__paste_norm__.html)
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1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können
1. | Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und | |
2. | Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, |
eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 08.09.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.09.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten | 08.09.2017 | |
13.06.2012 | Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt | 06.12.2011 |
Rechtsprechung zu § 72 BNatSchG
Entscheidung zu § 72 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Brandenburg, 10.08.2004 - 3a A 764/01
Berufung, (Negative) Feststellungsklage, Zur Erforderlichkeit einer Genehmigung ...
Querverweise
Auf § 72 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 70 (Einziehung (zu § 72 BNatSchG))