Bundesnaturschutzgesetz
| Kapitel 10 - Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69 - 73) |
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können
| 1. | Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und | |
| 2. | Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, |
eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 08.09.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 16.09.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten | 08.09.2017 | |
| 13.06.2012 | Fünfundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt | 06.12.2011 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 72 BNatSchG
Entscheidung zu § 72 BNatSchG in unserer Datenbank:
- OVG Brandenburg, 10.08.2004 - 3a A 764/01
Berufung, (Negative) Feststellungsklage, Zur Erforderlichkeit einer Genehmigung ...
Querverweise
Auf § 72 BNatSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 70 (Einziehung (zu § 72 BNatSchG))